Art. 26 Wahl und Stellung
1Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen. 2Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20002. 3Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen.3 Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet. 4Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an. 5Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000. 1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). |