Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane

1Der Be­auf­trag­te1 über­wacht die Ein­hal­tung die­ses Ge­set­zes und der üb­ri­gen Da­ten­schutz­vor­schrif­ten des Bun­des durch die Bun­des­or­ga­ne. Der Bun­des­rat ist von die­ser Auf­sicht aus­ge­nom­men.

2Der Be­auf­trag­te klärt von sich aus oder auf Mel­dung Drit­ter hin den Sach­ver­halt nä­her ab.

3Bei der Ab­klä­rung kann er Ak­ten her­aus­ver­lan­gen, Aus­künf­te ein­ho­len und sich Da­ten­be­ar­bei­tun­gen vor­füh­ren las­sen. Die Bun­des­or­ga­ne müs­sen an der Fest­stel­lung des Sach­ver­hal­tes mit­wir­ken. Das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht nach Ar­ti­kel 16 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes2 gilt sinn­ge­mä­ss.

4Er­gibt die Ab­klä­rung, dass Da­ten­schutz­vor­schrif­ten ver­letzt wer­den, so emp­fiehlt der Be­auf­trag­te dem ver­ant­wort­li­chen Bun­des­or­gan, das Be­ar­bei­ten zu än­dern oder zu un­ter­las­sen. Er ori­en­tiert das zu­stän­di­ge De­par­te­ment oder die Bun­des­kanz­lei über sei­ne Emp­feh­lung.

5Wird ei­ne Emp­feh­lung nicht be­folgt oder ab­ge­lehnt, so kann er die An­ge­le­gen­heit dem De­par­te­ment oder der Bun­des­kanz­lei zum Ent­scheid vor­le­gen. Der Ent­scheid wird den be­trof­fe­nen Per­so­nen in Form ei­ner Ver­fü­gung mit­ge­teilt.3

6Der Be­auf­trag­te ist be­rech­tigt, ge­gen die Ver­fü­gung nach Ab­satz 5 und ge­gen den Ent­scheid der Be­schwer­de­be­hör­de Be­schwer­de zu füh­ren.4


1 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Öf­fent­lich­keits­ge­set­zes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.
2 SR 172.021
3 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

BGE

123 II 542 () from 26. November 1997
Regeste: Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).

138 I 6 (1C_289/2009) from 2. November 2011
Regeste: Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

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