Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

1Wer vor­sätz­lich ge­hei­me, be­son­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keitspro­fi­le un­be­fugt be­kannt gibt, von de­nen er bei der Aus­übung sei­nes Be­ru­fes, der die Kennt­nis sol­cher Da­ten er­for­dert, er­fah­ren hat, wird auf An­trag mit Bus­se be­straft.1

2Gleich wird be­straft, wer vor­sätz­lich ge­hei­me, be­son­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keitspro­fi­le un­be­fugt be­kannt gibt, von de­nen er bei der Tä­tig­keit für den Ge­heim­hal­tungs­pflich­ti­gen oder wäh­rend der Aus­bil­dung bei die­sem er­fah­ren hat.

3Das un­be­fug­te Be­kannt­ge­ben ge­hei­mer, be­son­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keitspro­fi­le ist auch nach Be­en­di­gung der Be­rufs­aus­übung oder der Aus­bil­dung straf­bar.


1 Fas­sung ge­mä­ss Art. 333 des Straf­ge­setz­bu­ches in der Fas­sung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

122 IV 139 () from 15. März 1996
Regeste: Art. 270 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 320 StGB; Art. 35 DSG; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht. Nichteintreten auf eine Beschwerde, weil weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz) einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe und inwiefern sich somit der angefochtene Einstellungsbeschluss auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken könne (E. 1, 2 und 3a). Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 25 DSG. Begriff der Zivilforderung. Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz gegen Bundesorgane und kantonale Organe wegen angeblicher widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten sind keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP (E. 3b).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden