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Art. 36 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen. 4Er kann ferner bestimmen:
5Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen. 6Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können. 1 Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2243; BBl 1997 II 941). |