Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

1 Die Ver­ant­wort­li­chen und Auf­trags­be­ar­bei­ter füh­ren je ein Ver­zeich­nis ih­rer Be­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten.

2 Das Ver­zeich­nis des Ver­ant­wort­li­chen ent­hält min­des­tens:

a.
die Iden­ti­tät des Ver­ant­wort­li­chen;
b.
den Be­ar­bei­tungs­zweck;
c.
ei­ne Be­schrei­bung der Ka­te­go­ri­en be­trof­fe­ner Per­so­nen und der Ka­te­go­ri­en be­ar­bei­te­ter Per­so­nen­da­ten;
d.
die Ka­te­go­ri­en der Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger;
e.
wenn mög­lich die Auf­be­wah­rungs­dau­er der Per­so­nen­da­ten oder die Kri­te­ri­en zur Fest­le­gung die­ser Dau­er;
f.
wenn mög­lich ei­ne all­ge­mei­ne Be­schrei­bung der Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit nach Ar­ti­kel 8;
g.
falls die Da­ten ins Aus­land be­kannt­ge­ge­ben wer­den, die An­ga­be des Staa­tes so­wie die Ga­ran­ti­en nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 2.

3 Das Ver­zeich­nis des Auf­trags­be­ar­bei­ters ent­hält An­ga­ben zur Iden­ti­tät des Auf­trags­be­ar­bei­ters und des Ver­ant­wort­li­chen, zu den Ka­te­go­ri­en von Be­ar­bei­tun­gen, die im Auf­trag des Ver­ant­wort­li­chen durch­ge­führt wer­den, so­wie die An­ga­ben nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben f und g.

4 Die Bun­des­or­ga­ne mel­den ih­re Ver­zeich­nis­se dem EDÖB.

5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und de­ren Da­ten­be­ar­bei­tung ein ge­rin­ges Ri­si­ko von Ver­let­zun­gen der Per­sön­lich­keit der be­trof­fe­nen Per­so­nen mit sich bringt.

BGE

149 V 29 (9C_650/2021) from 7. November 2022
Regeste: Art. 67, 69 und 84a Abs. 5 KVG; Art. 13 Abs. 1 DSG; Frist zur Anbringung eines Krankheitsvorbehalts von Seiten der Krankenversicherung im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht; Zeitpunkt, in dem die Krankenversicherung von gewissen Tatsachen Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben müsste; Zurechnung der Kenntnis von Tatsachen, die der privaten Versicherung bekannt sind. Ohne Zustimmung der betroffenen versicherten Person ist ein Informationsaustausch zwischen einer Krankenkasse (Krankentaggeldversicherung nach KVG) und einer privaten Zusatzversicherung - auch wenn beide der gleichen Versicherungsgruppe angehören und über eine gemeinsame Organisation verfügen - nicht erlaubt. Die Krankenversicherung konnte und durfte daher keine Kenntnis haben von der Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG, selbst wenn die private Versicherung die nicht angezeigten Tatsachen gekannt hatte (E. 5.3.2-5.3.4).

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