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Art. 14 Vertretung
1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB. 3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. |