Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 17 Ausnahmen

1 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 16 Ab­sät­ze 1 und 2 dür­fen in den fol­gen­den Fäl­len Per­so­nen­da­ten ins Aus­land be­kannt­ge­ge­ben wer­den:

a.
Die be­trof­fe­ne Per­son hat aus­drück­lich in die Be­kannt­ga­be ein­ge­wil­ligt.
b.
Die Be­kannt­ga­be steht in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit dem Ab­schluss oder der Ab­wick­lung ei­nes Ver­trags:
1.
zwi­schen dem Ver­ant­wort­li­chen und der be­trof­fe­nen Per­son; oder
2.
zwi­schen dem Ver­ant­wort­li­chen und sei­ner Ver­trags­part­ne­rin oder sei­nem Ver­trags­part­ner im In­ter­es­se der be­trof­fe­nen Per­son.
c.
Die Be­kannt­ga­be ist not­wen­dig für:
1.
die Wah­rung ei­nes über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­ses; oder
2.
die Fest­stel­lung, Aus­übung oder Durch­set­zung von Rechts­an­sprü­chen vor ei­nem Ge­richt oder ei­ner an­de­ren zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Be­hör­de.
d.
Die Be­kannt­ga­be ist not­wen­dig, um das Le­ben oder die kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit der be­trof­fe­nen Per­son oder ei­nes Drit­ten zu schüt­zen, und es ist nicht mög­lich, in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist die Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Per­son ein­zu­ho­len.
e.
Die be­trof­fe­ne Per­son hat die Da­ten all­ge­mein zu­gäng­lich ge­macht und ei­ne Be­ar­bei­tung nicht aus­drück­lich un­ter­sagt.
f.
Die Da­ten stam­men aus ei­nem ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Re­gis­ter, das öf­fent­lich oder Per­so­nen mit ei­nem schutz­wür­di­gen In­ter­es­se zu­gäng­lich ist, so­weit im Ein­zel­fall die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ein­sicht­nah­me er­füllt sind.

2 Der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­be­ar­bei­ter in­for­miert den EDÖB auf An­fra­ge über die Be­kannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben b Zif­fer 2, c und d.

BGE

148 II 349 (2C_825/2019) from 21. Dezember 2021
Regeste: Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 18a DSG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II; Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Personen (d.h. Drittpersonen), über welche Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. Bundesorgane sind gemäss Art. 18a Abs. 1 DSG verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfällt nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage die Bekanntgabe von Daten ausdrücklich vorsieht. Mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG, der die Übermittlung von voraussichtlich relevanten Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vorsieht, liegt eine solche spezialgesetzliche Grundlage vor (E. 4). Die spezialgesetzliche Grundlage erfüllt die grundrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, da vorliegend der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit den bei der Amtshilfe zu erhebenden Daten in aller Regel nicht besonders schwer wiegt. Folglich entfällt vorliegend die generelle Informationspflicht der ESTV gestützt auf Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Dies gilt im Allgemeinen, doch kann im Einzelfall, falls sich die zu übermittelnden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson erforderlich werden (E. 5).

149 II 337 (8C_387/2022) from 21. August 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. a und b, Art. 28 Abs. 1, 2 und 3, Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG; Art. 26 Abs. 2, Art. 173 Abs. 1 lit. a und b, Art. 183 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019); Art. 328b OR; Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 3 lit. c Ziff. 2, Art. 17 DSG; Art. 5 Abs. 2 BV; Beurteilung der Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung einer Angestellten der SBB wegen unvollständiger oder falscher Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes. Vorvertragliche Pflichten des Stellenbewerbers (E. 5.2.1 und 5.2.2). Umgang mit Personendaten des Bewerbers (E. 5.2.3). Gesundheitsbezogene Daten des Bewerbers (E. 5.2.4). Rechtsfolgen bei unzulässiger Fragestellung (Doktrin) (E. 5.2.5). Zulässigkeit der medizinischen Fragen, die der Beschwerdeführerin im Bewerbungsverfahren vorgelegt wurden, und Beurteilung ihrer Antworten unter dem Aspekt der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) (E. 5.3). Prüfung einer Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand während des Anstellungsverhältnisses (E. 6). Umfassende Beurteilung der Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Kündigungsgrundes wegen Mängeln im Verhalten im Sinne der Art. 10 Abs. 3 lit. b BPG und 173 Abs. 1 lit. b GAV SBB (2019) (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden