Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Wer­den Per­so­nen­da­ten zur In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit mit­tels au­to­ma­ti­sier­ter In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te all­ge­mein zu­gäng­lich ge­macht, so gilt dies nicht als Be­kannt­ga­be ins Aus­land, auch wenn die Da­ten vom Aus­land aus zu­gäng­lich sind.

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