Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 25 Auskunftsrecht

1 Je­de Per­son kann vom Ver­ant­wort­li­chen Aus­kunft dar­über ver­lan­gen, ob Per­so­nen­da­ten über sie be­ar­bei­tet wer­den.

2 Die be­trof­fe­ne Per­son er­hält die­je­ni­gen In­for­ma­tio­nen, die er­for­der­lich sind, da­mit sie ih­re Rech­te nach die­sem Ge­setz gel­tend ma­chen kann und ei­ne trans­pa­ren­te Da­ten­be­ar­bei­tung ge­währ­leis­tet ist. In je­dem Fall wer­den ihr fol­gen­de In­for­ma­tio­nen mit­ge­teilt:

a.
die Iden­ti­tät und die Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen;
b.
die bearbeiteten Personendaten als solche;
c.
der Be­ar­bei­tungs­zweck;
d.
die Auf­be­wah­rungs­dau­er der Per­so­nen­da­ten oder, falls dies nicht mög­lich ist, die Kri­te­ri­en zur Fest­le­gung die­ser Dau­er;
e.
die ver­füg­ba­ren An­ga­ben über die Her­kunft der Per­so­nen­da­ten, so­weit sie nicht bei der be­trof­fe­nen Per­son be­schafft wur­den;
f.
gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g.
ge­ge­be­nen­falls die Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger oder die Ka­te­go­ri­en von Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­gern, de­nen Per­so­nen­da­ten be­kannt­ge­ge­ben wer­den, so­wie die In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 4.

3 Per­so­nen­da­ten über die Ge­sund­heit kön­nen der be­trof­fe­nen Per­son mit ih­rer Ein­wil­li­gung durch ei­ne von ihr be­zeich­ne­te Ge­sund­heits­fach­per­son mit­ge­teilt wer­den.

4 Lässt der Ver­ant­wort­li­che Per­so­nen­da­ten von ei­nem Auf­trags­be­ar­bei­ter be­ar­bei­ten, so bleibt er aus­kunfts­pflich­tig.

5 Nie­mand kann im Vor­aus auf das Aus­kunfts­recht ver­zich­ten.

6 Der Ver­ant­wort­li­che muss kos­ten­los Aus­kunft er­tei­len. Der Bun­des­rat kann Aus­nah­men vor­se­hen,namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.

7 Die Aus­kunft wird in der Re­gel in­ner­halb von 30 Ta­gen er­teilt.

BGE

147 II 408 (1C_597/2020) from 14. Juni 2021
Regeste: Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.

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