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Art. 26 Einschränkungen des Auskunftsrechts
1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:
2 Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:
3 Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. 4 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt. |