Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

1 Wer­den Per­so­nen­da­ten aus­sch­liess­lich zur Ver­öf­fent­li­chung im re­dak­tio­nel­len Teil ei­nes pe­ri­odisch er­schei­nen­den Me­di­ums be­ar­bei­tet, so kann der Ver­ant­wort­li­che aus ei­nem der fol­gen­den Grün­de die Aus­kunft ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben:

a.
Die Da­ten ge­ben Auf­schluss über die In­for­ma­ti­ons­quel­len.
b.
Durch die Aus­kunft wür­de Ein­sicht in Ent­wür­fe für Pu­bli­ka­tio­nen ge­währt.
c.
Die Ver­öf­fent­li­chung wür­de die freie Mei­nungs­bil­dung des Pu­bli­kums ge­fähr­den.

2 Me­dien­schaf­fen­de kön­nen die Aus­kunft zu­dem ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben, wenn ih­nen die Per­so­nen­da­ten aus­sch­liess­lich als per­sön­li­ches Ar­beits­in­stru­ment die­nen.

BGE

148 II 349 (2C_825/2019) from 21. Dezember 2021
Regeste: Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 18a DSG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II; Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Personen (d.h. Drittpersonen), über welche Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. Bundesorgane sind gemäss Art. 18a Abs. 1 DSG verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfällt nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage die Bekanntgabe von Daten ausdrücklich vorsieht. Mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG, der die Übermittlung von voraussichtlich relevanten Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vorsieht, liegt eine solche spezialgesetzliche Grundlage vor (E. 4). Die spezialgesetzliche Grundlage erfüllt die grundrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, da vorliegend der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit den bei der Amtshilfe zu erhebenden Daten in aller Regel nicht besonders schwer wiegt. Folglich entfällt vorliegend die generelle Informationspflicht der ESTV gestützt auf Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Dies gilt im Allgemeinen, doch kann im Einzelfall, falls sich die zu übermittelnden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson erforderlich werden (E. 5).

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