Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

1 Der Ver­ant­wort­li­che kann die Her­aus­ga­be oder Über­tra­gung der Per­so­nen­da­ten aus den in Ar­ti­kel 26 Ab­sät­ze 1 und 2 auf­ge­führ­ten Grün­den ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben.

2 Der Ver­ant­wort­li­che muss an­ge­ben, wes­halb er die Her­aus­ga­be oder Über­tra­gung ver­wei­gert, ein­schränkt oder auf­schiebt.

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