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Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen. 2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |