Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Eid­ge­nös­si­sche Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­te (EDÖB) be­auf­sich­tigt die An­wen­dung der bun­des­recht­li­chen Da­ten­schutz­vor­schrif­ten.

2 Von der Auf­sicht durch den EDÖB sind aus­ge­nom­men:

a.
die Bun­des­ver­samm­lung;
b.
der Bun­des­rat;
c.
die eid­ge­nös­si­schen Ge­rich­te;
d.
die Bun­des­an­walt­schaft: be­tref­fend die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten im Rah­men von Straf­ver­fah­ren;
e.
Bun­des­be­hör­den: be­tref­fend die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten im Rah­men ei­ner recht­spre­chen­den Tä­tig­keit oder von Ver­fah­ren der in­ter­na­tio­na­len Rechts­hil­fe in Strafsa­chen.

BGE

147 I 346 (1C_273/2020) from 5. Januar 2021
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BV; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3). Für die Speicherung der Stundenwerte während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (E. 5.4.1). Daten dürfen nur insofern und insoweit bearbeitet werden, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Die Speicherung der Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden sind für die Rechnungsstellung nicht erforderlich und damit unzulässig. Dass die Daten gut geschützt sind, ändert daran nichts (E. 5.5).

148 II 349 (2C_825/2019) from 21. Dezember 2021
Regeste: Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 18a DSG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II; Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Personen (d.h. Drittpersonen), über welche Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. Bundesorgane sind gemäss Art. 18a Abs. 1 DSG verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfällt nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage die Bekanntgabe von Daten ausdrücklich vorsieht. Mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG, der die Übermittlung von voraussichtlich relevanten Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vorsieht, liegt eine solche spezialgesetzliche Grundlage vor (E. 4). Die spezialgesetzliche Grundlage erfüllt die grundrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, da vorliegend der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit den bei der Amtshilfe zu erhebenden Daten in aller Regel nicht besonders schwer wiegt. Folglich entfällt vorliegend die generelle Informationspflicht der ESTV gestützt auf Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Dies gilt im Allgemeinen, doch kann im Einzelfall, falls sich die zu übermittelnden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson erforderlich werden (E. 5).

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