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Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 2 Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
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