Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 47 Nebenbeschäftigung

1 Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden.17Der Entscheid wird veröffentlicht.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022 (Ar­beits­ver­hält­nis der Lei­te­rin oder des Lei­ters des Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).

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