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Art. 55 Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
1 Der EDÖB kann mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes Informationen oder Personendaten austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Um sein Amtshilfegesuch zu begründen oder um dem Ersuchen einer Behörde Folge zu leisten, kann der EDÖB insbesondere folgende Angaben machen:
3 Bevor der EDÖB einer ausländischen Behörde Informationen bekanntgibt, die ein Berufsgeheimnis, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können, informiert er die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, die Trägerinnen dieser Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand. |