Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 58 Weitere Aufgaben

1 Der EDÖB nimmt dar­über hin­aus ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a.
Er in­for­miert, schult und berät die Bun­des­or­ga­ne so­wie pri­va­te Per­so­nen in Fra­gen des Da­ten­schut­zes.
b.
Er un­ter­stützt die kan­to­na­len Or­ga­ne und ar­bei­tet mit schwei­ze­ri­schen und aus­län­di­schen Be­hör­den, die für den Da­ten­schutz zu­stän­dig sind, zu­sam­men.
c.
Er sen­si­bi­li­siert die Be­völ­ke­rung, ins­be­son­de­re schutz­be­dürf­ti­ge Per­so­nen, in Be­zug auf den Da­ten­schutz.
d.
Er er­teilt be­trof­fe­nen Per­so­nen auf An­fra­ge Aus­kunft dar­über, wie sie ih­re Rech­te aus­üben kön­nen.
e.
Er nimmt Stel­lung zu Er­las­sent­wür­fen und Mass­nah­men des Bun­des, die ei­ne Da­ten­be­ar­bei­tung zur Fol­ge ha­ben.
f.
Er nimmt die ihm durch das Öf­fent­lich­keits­ge­setz vom 17. De­zem­ber 200421 oder an­de­re Bun­des­ge­set­ze über­tra­ge­nen Auf­ga­ben wahr.
g.
Er erarbeitet Arbeitsinstrumente als Empfehlungen der guten Praxis zuhanden von Verantwortlichen,Auf­trags­be­ar­bei­tern und be­trof­fe­nen Per­so­nen; hier­für be­rück­sich­tigt er die Be­son­der­hei­ten des je­wei­li­gen Be­reichs so­wie den Schutz von schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen.

2 Er kann auch Bun­des­or­ga­ne be­ra­ten, die ge­mä­ss den Ar­ti­keln 2 und 4 nicht sei­ner Auf­sicht un­ter­ste­hen. Die Bun­des­or­ga­ne kön­nen ihm Ak­ten­ein­sicht ge­wäh­ren.

3 DerEDÖBist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

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