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Art. 58 Weitere Aufgaben
1 Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
2 Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner Aufsicht unterstehen. Die Bundesorgane können ihm Akteneinsicht gewähren. 3 DerEDÖBist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird. |
