Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 6 Grundsätze

1 Per­so­nen­da­ten müs­sen recht­mäs­sig be­ar­bei­tet wer­den.

2 Die Be­ar­bei­tung muss nach Treu und Glau­ben er­fol­gen und ver­hält­nis­mäs­sig sein.

3 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur zu ei­nem be­stimm­ten und für die be­trof­fe­ne Per­son er­kenn­ba­ren Zweck be­schafft wer­den; sie dür­fen nur so be­ar­bei­tet wer­den, dass es mit die­sem Zweck ver­ein­bar ist.

4 Sie wer­den ver­nich­tet oder an­ony­mi­siert, so­bald sie zum Zweck der Be­ar­bei­tung nicht mehr er­for­der­lich sind.

5 Wer Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­tet, muss sich über de­ren Rich­tig­keit ver­ge­wis­sern. Sie oder er muss al­le an­ge­mes­se­nen Mass­nah­men tref­fen, da­mit die Da­ten be­rich­tigt, ge­löscht oder ver­nich­tet wer­den, die im Hin­blick auf den Zweck ih­rer Be­schaf­fung oder Be­ar­bei­tung un­rich­tig oder un­voll­stän­dig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

6 Ist die Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Per­son er­for­der­lich, so ist die­se Ein­wil­li­gung nur gül­tig, wenn sie für ei­ne oder meh­re­re be­stimm­te Be­ar­bei­tun­gen nach an­ge­mes­se­ner In­for­ma­ti­on frei­wil­lig er­teilt wird.

7 Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:

a.
die Be­ar­bei­tung von be­son­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten;
b.
ein Pro­fi­ling mit ho­hem Ri­si­ko durch ei­ne pri­va­te Per­son; oder
c.
ein Pro­fi­ling durch ein Bun­des­or­gan.

BGE

149 II 302 (2C_946/2021) from 6. Juni 2023
Regeste: Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; Art. 8 und 13 EMRK; Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG; automatischer Informationsaustausch; Recht auf eine Entscheidung der eidgenössischen Steuerverwaltung; Begriff der wegen fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zumutbaren Nachteile; Recht auf wirksame Beschwerde. Geschichte, Zweck und Mechanismus des automatischen Informationsaustausches (E. 4). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den in- ternationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen konkretisiert als Ausführungsgesetz die internationalen Verpflichtungen der Schweiz (E. 5.2). Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sieht eine Ausnahme vom automatischen Charakter des Informationsaustausches im Einzelfall vor und setzt dafür voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Informationsaustausch gegen den ordre public verstossen würde (E. 6). Diese Interpretation verstösst weder gegen Art. 8 noch gegen Art. 13 EMRK (E. 7).

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