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Art. 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
2 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern. |