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Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen
Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vorInkrafttretendieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden. |