Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


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Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

1 Die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten kann ver­trag­lich oder durch die Ge­setz­ge­bung ei­nem Auf­trags­be­ar­bei­ter über­tra­gen wer­den, wenn:

a.
die Da­ten so be­ar­bei­tet wer­den, wie der Ver­ant­wort­li­che selbst es tun dürf­te; und
b.
kei­ne ge­setz­li­che oder ver­trag­li­che Ge­heim­hal­tungs­pflicht die Über­tra­gung ver­bie­tet.

2 Der Ver­ant­wort­li­che muss sich ins­be­son­de­re ver­ge­wis­sern, dass der Auf­trags­be­ar­bei­ter in der La­ge ist, die Da­ten­si­cher­heit zu ge­währ­leis­ten.

3 Der Auf­trags­be­ar­bei­ter darf die Be­ar­bei­tung nur mit vor­gän­gi­ger Ge­neh­mi­gung des Ver­ant­wort­li­chen ei­nem Drit­ten über­tra­gen.

4 Er kann die­sel­ben Recht­fer­ti­gungs­grün­de gel­tend ma­chen wie der Ver­ant­wort­li­che.

BGE

147 II 408 (1C_597/2020) from 14. Juni 2021
Regeste: Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.

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