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Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. |