Bundesgesetz
über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz, DSG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 5 Begriffe

In die­sem Ge­setz be­deu­ten:

a.
Per­so­nen­da­ten: al­le An­ga­ben, die sich auf ei­ne be­stimm­te oder be­stimm­ba­re na­tür­li­che Per­son be­zie­hen;
b.
be­trof­fe­ne Per­son: na­tür­li­che Per­son, über die Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­tet wer­den;
c.
be­son­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten:
1.
Da­ten über re­li­gi­öse, welt­an­schau­li­che, po­li­ti­sche oder ge­werk­schaft­li­che An­sich­ten oder Tä­tig­kei­ten,
2.
Da­ten über die Ge­sund­heit, die In­tim­sphä­re oder die Zu­ge­hö­rig­keit zu ei­ner Ras­se oder Eth­nie,
3.
ge­ne­ti­sche Da­ten,
4.
bio­me­tri­sche Da­ten, die ei­ne na­tür­li­che Per­son ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren,
5.
Da­ten über ver­wal­tungs- und straf­recht­li­che Ver­fol­gun­gen oder Sank­tio­nen,
6.
Da­ten über Mass­nah­men der so­zia­len Hil­fe;
d.
Be­ar­bei­ten: je­der Um­gang mit Per­so­nen­da­ten, un­ab­hän­gig von den an­ge­wand­ten Mit­teln und Ver­fah­ren, ins­be­son­de­re das Be­schaf­fen, Spei­chern, Auf­be­wah­ren, Ver­wen­den, Ver­än­dern, Be­kannt­ge­ben, Ar­chi­vie­ren, Lö­schen oder Ver­nich­ten von Da­ten;
e.
Be­kannt­ge­ben:das Über­mit­teln oder Zu­gäng­lich­ma­chen von Per­so­nen­da­ten;
f.
Pro­fi­ling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g.
Pro­fi­ling mit ho­hem Ri­si­ko: Pro­fi­ling, das ein ho­hes Ri­si­ko für die Per­sön­lich­keit oder die Grund­rech­te der be­trof­fe­nen Per­son mit sich bringt, in­dem es zu ei­ner Ver­knüp­fung von Da­ten führt, die ei­ne Be­ur­tei­lung we­sent­li­cher Aspek­te der Per­sön­lich­keit ei­ner na­tür­li­chen Per­son er­laubt;
h.
Ver­let­zung der Da­ten­si­cher­heit: ei­ne Ver­let­zung der Si­cher­heit, die da­zu führt, dass Per­so­nen­da­ten un­be­ab­sich­tigt oder wi­der­recht­lich ver­lo­ren­ge­hen, ge­löscht, ver­nich­tet oder ver­än­dert wer­den oder Un­be­fug­ten of­fen­ge­legt oder zu­gäng­lich ge­macht wer­den;
i.
Bun­des­or­gan: Be­hör­de oder Dienst­stel­le des Bun­des oder Per­son, die mit öf­fent­li­chen Auf­ga­ben des Bun­des be­traut ist;
j.
Ver­ant­wort­li­cher: pri­va­te Per­son oder Bun­des­or­gan, die oder das al­lein oder zu­sam­men mit an­de­ren über den Zweck und die Mit­tel der Be­ar­bei­tung ent­schei­det;
k.
Auf­trags­be­ar­bei­ter: pri­va­te Per­son oder Bun­des­or­gan, die oder das im Auf­trag des Ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­tet.

BGE

148 II 349 (2C_825/2019) from 21. Dezember 2021
Regeste: Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 18a DSG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II; Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Personen (d.h. Drittpersonen), über welche Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. Bundesorgane sind gemäss Art. 18a Abs. 1 DSG verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfällt nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage die Bekanntgabe von Daten ausdrücklich vorsieht. Mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG, der die Übermittlung von voraussichtlich relevanten Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vorsieht, liegt eine solche spezialgesetzliche Grundlage vor (E. 4). Die spezialgesetzliche Grundlage erfüllt die grundrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, da vorliegend der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit den bei der Amtshilfe zu erhebenden Daten in aller Regel nicht besonders schwer wiegt. Folglich entfällt vorliegend die generelle Informationspflicht der ESTV gestützt auf Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Dies gilt im Allgemeinen, doch kann im Einzelfall, falls sich die zu übermittelnden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson erforderlich werden (E. 5).

149 II 302 (2C_946/2021) from 6. Juni 2023
Regeste: Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; Art. 8 und 13 EMRK; Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG; automatischer Informationsaustausch; Recht auf eine Entscheidung der eidgenössischen Steuerverwaltung; Begriff der wegen fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zumutbaren Nachteile; Recht auf wirksame Beschwerde. Geschichte, Zweck und Mechanismus des automatischen Informationsaustausches (E. 4). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den in- ternationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen konkretisiert als Ausführungsgesetz die internationalen Verpflichtungen der Schweiz (E. 5.2). Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sieht eine Ausnahme vom automatischen Charakter des Informationsaustausches im Einzelfall vor und setzt dafür voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Informationsaustausch gegen den ordre public verstossen würde (E. 6). Diese Interpretation verstösst weder gegen Art. 8 noch gegen Art. 13 EMRK (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden