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Art. 44 Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

2 Die oder der Be­auf­trag­te kann das Ar­beits­ver­hält­nis auf En­de je­des Mo­nats un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von sechs Mo­na­ten kün­di­gen. Die Ge­richts­kom­mis­si­on kann der oder dem Be­auf­trag­ten im Ein­zel­fall ei­ne kür­ze­re Kün­di­gungs­frist zu­ge­ste­hen, wenn kei­ne we­sent­li­chen In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.16

3 Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:

a.
vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig Amts­pflich­ten schwer ver­letzt hat; oder
b.
die Fä­hig­keit, das Amt aus­zuü­ben, auf Dau­er ver­lo­ren hat.

16 Fas­sung Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022 (Ar­beits­ver­hält­nis der Lei­te­rin oder des Lei­ters des Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).

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