Verordnung
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Art. 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen
1 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie:
2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten. 3 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater zur Verfügung stellen. |
