Verordnung
über den Datenschutz
(Datenschutzverordnung, DSV)


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Art. 21 Technische Anforderungen an die Umsetzung

1 Als gän­gi­ges elek­tro­ni­sches For­mat gel­ten For­ma­te, die es er­mög­li­chen, dass die Per­so­nen­da­ten mit ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand über­tra­gen und von der be­trof­fe­nen Per­son oder ei­nem an­de­ren Ver­ant­wort­li­chen wei­ter­ver­wen­det wer­den.

2 Das Recht auf Da­ten­her­aus­ga­be oder -über­tra­gung be­grün­det für den Ver­ant­wort­li­chen nicht die Pflicht, tech­nisch kom­pa­ti­ble Da­ten­be­ar­bei­tungs­sys­te­me zu über­neh­men oder bei­zu­be­hal­ten.

3 Ein un­ver­hält­nis­mäs­si­ger Auf­wand für die Über­tra­gung von Per­so­nen­da­ten auf einen an­de­ren Ver­ant­wort­li­chen liegt vor, wenn die Über­tra­gung tech­nisch nicht mög­lich ist.

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