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Art. 4 Protokollierung
1 Werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet oder wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt und können die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten, so müssen der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten protokollieren. Eine Protokollierung muss insbesondere dann erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie beschafft oder bekanntgegeben wurden.2 2 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, bei der Durchführung von Profilings und bei automatisierten Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/6803 fallen, zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten. Bei den übrigen automatisierten Datenbearbeitungen beurteilen sie vorgängig das Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen. Sie legen gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten fest, ob und in welchem Umfang sie die genannten Vorgänge protokollieren. Bei der Risikobeurteilung berücksichtigen sie insbesondere die Art der bearbeiteten Daten sowie den Zweck, die Art, den Umfang und die Umstände der Bearbeitung.4 2bis Die Prüfung der Protokollierung nach Absatz 2 erfolgt schriftlich. Resultat und Inhalt der Prüfung werden dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) auf Anfrage mitgeteilt.5 3 Bei Personendaten, die allgemein zugänglich sind, sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 erster Satz zumindest das Speichern, Verändern, Löschen und Vernichten der Daten zu protokollieren.6 4 Die Protokollierung muss Aufschluss geben über die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie gegebenenfalls die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten. 5 Die Protokolle müssen während mindestens einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt werden. Sie dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich sein, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694). 3 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694). 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694). |
