Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über den elektronischen Zugriff
auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten
(Datenverordnung RAB, DV-RAB)

vom 14. November 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 6 Aufhebung oder Unterbrechung des Zugriffs

Der elek­tro­ni­sche Zu­griff auf nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che Da­ten kann je­der­zeit auf­ge­ho­ben oder un­ter­bro­chen wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 4 und 5 nicht mehr er­füllt sind.

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