Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben

1 Na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen so­wie öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten und Ge­mein­den sind als Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben bei­trags­be­rech­tigt, wenn sie:

a.
den Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb auf ei­ge­ne Rech­nung und Ge­fahr füh­ren; und
b.
ih­ren zi­vil­recht­li­chen Wohn­sitz oder den Sitz in der Schweiz ha­ben.

2 Kan­to­ne sind nicht bei­trags­be­rech­tigt.

3 Die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 3–9 sind nicht an­wend­bar.

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