Verordnung
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Art. 103 Kontrollergebnisse
1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen. 2 und 3 ...147 4 Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter. 5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität. 6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV148 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.149 147 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). 148 SR 919.117.71 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). |