Verordnung
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Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
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