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Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)

Art. 23 Flächenabtausch

Der Ab­tausch von Flä­chen ist nur un­ter Be­trie­ben zu­ge­las­sen, die den ÖLN er­fül­len.