Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen

1 Die Wei­den sind mit ge­eig­ne­ten Mass­nah­men vor Ver­bu­schung oder Ver­gan­dung zu schüt­zen.

2 Flä­chen nach An­hang 2 Zif­fer 1 sind vor Tritt und Ver­biss durch Wei­de­tie­re zu schüt­zen.

3 Na­tur­schutz­flä­chen müs­sen vor­schrifts­ge­mä­ss be­wirt­schaf­tet wer­den.

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