Verordnung
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Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. 2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. 3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. |