Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

1 Pro­blem­p­flan­zen wie Bla­cken, Acker­kratz­dis­teln, weis­ser Ger­mer, Ja­kobs- und Al­pen­kreuz­kraut sind zu be­kämp­fen; ins­be­son­de­re ist de­ren Aus­brei­tung zu ver­hin­dern.

2 Her­bi­zi­de dür­fen zur Ein­zel­stock­be­hand­lung ein­ge­setzt wer­den, so­weit ih­re Ver­wen­dung nicht ver­bo­ten oder ein­ge­schränkt ist. Zur Flä­chen­be­hand­lung dür­fen sie nur mit Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Fach­stel­le und im Rah­men ei­nes Sa­nie­rungs­plans ein­ge­setzt wer­den.

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