Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung

1 Bei ei­ner zu in­ten­si­ven oder ei­ner zu ex­ten­si­ven Nut­zung schreibt der Kan­ton Mass­nah­men für ei­ne ver­bind­li­che Wei­de­pla­nung vor.

2 Wer­den öko­lo­gi­sche Schä­den oder ei­ne un­sach­ge­mäs­se Be­wirt­schaf­tung fest­ge­stellt, so er­lässt der Kan­ton Auf­la­gen für die Wei­de­füh­rung, die Dün­gung und die Zu­fuhr von Fut­ter und ver­langt ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen.

3 Füh­ren die Auf­la­gen nach Ab­satz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so ver­langt der Kan­ton einen Be­wirt­schaf­tungs­plan nach An­hang 2 Zif­fer 2.

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