Verordnung
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Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV34 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen. 34 SR 910.91 |