Verordnung
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Art. 45
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt. 3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet. 4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. 5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden. 6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5. |