Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 50 Beitrag

1 Der Ba­sis­bei­trag wird pro Hekt­are und nach Flä­che ab­ge­stuft aus­ge­rich­tet.

2 Für Dau­er­grün­flä­chen, die als Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­che nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, b, c, d oder g be­wirt­schaf­tet wer­den, wird ein re­du­zier­ter Ba­sis­bei­trag aus­ge­rich­tet.

3 Für Flä­chen, auf de­nen Kul­tu­ren an­ge­baut wer­den, die nicht zur Auf­recht­er­hal­tung der Ka­pa­zi­tät der Pro­duk­ti­on von Nah­rungs­mit­teln die­nen, wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.

4 Für Dau­er­grün­flä­chen wird der Ba­sis­bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn der Min­dest­tier­be­satz nach Ar­ti­kel 51 er­reicht wird. Ist der Ge­samt­be­stand an rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­ren auf dem Be­trieb klei­ner als der auf­grund der ge­sam­ten Dau­er­grün­flä­che er­for­der­li­che Min­dest­tier­be­satz, so wird der Bei­trag für Dau­er­grün­flä­chen an­teils­mäs­sig fest­ge­legt.

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