Verordnung
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Art. 51 Mindesttierbesatz
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1. |