Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 53

1 Der Bei­trag für die of­fe­ne Acker­flä­che und für Dau­er­kul­tu­ren wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Für Flä­chen, auf de­nen Kul­tu­ren an­ge­baut wer­den, die nicht zur Auf­recht­er­hal­tung der Ka­pa­zi­tät der Pro­duk­ti­on von Nah­rungs­mit­teln die­nen, wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.

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