Verordnung
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Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 57
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird. 3 Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.58 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3291). |