Verordnung
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Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.96 2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt. 3 Sie enthalten:
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren. 5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). |