Verordnung
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Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet. 2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet. |