Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 81 Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid

Für Flä­chen, für die ein Bei­trag nach den Ar­ti­keln 79 und 80 aus­ge­rich­tet wird, wird ein Zu­satz­bei­trag pro Hekt­are und Jahr be­zahlt, so­fern ab der Ern­te der vor­an­ge­hen­den Haupt­kul­tur bis zur Ern­te der bei­trags­be­rech­tig­ten Haupt­kul­tur auf den Ein­satz von Her­bi­zi­den ver­zich­tet wird.

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