Verordnung
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Art 82a
1 Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet. |