Verordnung
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Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.116 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»117 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.118 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). 117 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). |