Verordnung
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Art. 82d Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:
2 Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird. 3 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.121 120 SR 910.91 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). |