Verordnung
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Art. 82f Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur. 2 Kein Beitrag wird gewährt für:
3 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.124 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). |