Verordnung
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Art. 83
1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt. |